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FinO LFM NRW

§ 8 Stellenplan

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/8#abs-1 (1) Zur Ermittlung der Personalaufwendungen im Haushaltsjahr ist ein Stellenplan aufzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/8#abs-2 (2) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der fest angestellten und nicht nur vorübergehend beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszuweisen. Der Stellenplan kann um den Ausweis der Stellen von vorübergehend beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Projektstellen) ergänzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/8#abs-3 (3) Im Stellenplan ist ferner für jede Vergütungsgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr anzugeben. Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern. Jede Planstelle kann mit mehreren teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsprechend dem zeitlichen Umfang ihrer Beschäftigung besetzt werden, wobei insgesamt der zeitliche Umfang einer Vollzeitbeschäftigung nicht überschritten werden darf.

§ 7 § 9